Notwehrgesetz

Hier der Gesetzestext aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§ 32 StGB: Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
...erforderlich... ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt. Bei mehreren Möglichkeiten muss man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste Mittel einsetzen. ...gegenwärtig... bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat. ...rechtswidrig... bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begehen muss. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte „ihres Amtes walten", dann handeln sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). ...von sich und anderen... bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf, in der Regel sogar helfen muss (s. § 323 StGB: Unterlassene Hilfeleistung) Missbrauch des Notwehrrechts: Wenn ein Gehbehinderter mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für unnötige Gegenwehr.

§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Mit Täter meint das Gesetz hier den, der sich (not-)wehrt. Mit Sicherheit prüft man die Voraussetzungen dieses Gesetzes, wenn der Angreifer erhebliche Schäden aufweist, das Opfer aber verdächtig munter überlebte. Hier muss es beweisen, dass es durch die Situation überfordert war und die Gegenwehr nicht etwa absichtlich überzogen hat. Außerdem gehen Gerichte davon aus, dass Kampfsportler in gewalttätigen Auseinandersetzungen überlegen reagieren.  

§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Notstand ist Notwehr gegen Sachen (auch Tiere und Pflanzen gelten rechtlich als Sachen). Das Gesetz erlaubt z.B. das man beliebige Sachschäden verursachen darf, wenn dadurch Menschenleben erhalten werden. Notstand liegt auch vor, wenn man einen gefährlichen Hund oder eine tollwutverdächtige Katze tötet.